§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Ehrenamtspauschale
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Turnrat
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Abteilungen
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Turnverein 1863 Ebern e.V.“ abgekürzt „TV 1863 Ebern e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Ebern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter VR 20222 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum BLSV vermittelt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Ehrenamtspauschale
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (4.2.) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
- Aufnahmeanträge von Minderjährigen müssen die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters tragen.
- Die Mitgliedschaft Minderjähriger zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts läuft bei Erreichen der Volljährigkeit automatisch weiter.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser ab, so steht dem Betroffenen die Berufung beim Turnrat zu. Dieser entscheidet endgültig.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht beim Turnrat zu. Dieser entscheidet dann endgültig
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
§ 6 Beitrag
- Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.
- Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und werden in einer Beitragsordnung festgehalten.
- In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen, erlassen oder stunden.
- Für Neumitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem Eintrittsmonat. Der Beitrag wird anteilig für das restliche Kalenderjahr berechnet.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Turnrat
- Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 6 Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird durch mindestens 3 Beisitzer ergänzt, weitere Beisitzer können nach Bedarf gewählt werden.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Turnrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu ernennen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zu Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie Geschäften mit einem Wert über 10.000,- Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Geschäfte zwi-schen 5000,- und 10.000,- Euro bedürfen der Zustimmung des Turnrats.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts , Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Grün-den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Der Turnrat
- Der Turnrat setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern.
- Der Turnrat kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgaben wählen.
- Der Turnrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt.
- Die Aufgaben des Turnrates ergeben sich aus der Satzung.
- Er nimmt vor allem Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
- Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Über die Sitzung des Turnrates ist ein Protokoll zu erstellen, es ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Einberufung zur Mitgliederversammlung ist 1 Woche vor Versammlungsbeginn durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen (FT und NP) unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Satzungsänderungen und Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen sind.
- Sonstige Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind (Dringlichkeitsanträge), können nur dann zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn dies die Versammlung mit ¾-Mehrheit beschließt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- ¾-Mehrheit ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögen, Satzungsänderungen und Amtsenthebungen notwendig.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Für die Wahl in den Vorstand ist jedoch Volljährigkeit Voraussetzung.
- Eine satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Mitgliederleistungen
- Satzungsänderungen
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen
- Genehmigung von Verpflichtungen, die den Verein mit mehr als 10.000,– Euro belasten
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Turnrats sein dürfen.
- Die Kassenprüfer tragen der Versammlung ihren Bericht vor.
- Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, es ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 11 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Turnrats Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
- Die Abteilungen wählen ihre Leitung selbst.
- Der 1. Abteilungsleiter benötigt die Bestätigung durch den Turnrat.
- Die Abteilungsleiter berichten in der Mitgliederversammlung.
- Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben. Bei Abteilungen mit Zusatzbeiträgen muss dieser Abteilungsbeitrag zusätzlich zum Vereinsbeitrag bezahlt werden.
- Die Abteilungen können eigene Kassen führen.
- Diese unterliegen dann der Prüfung durch die Kassenprüfer.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann nur unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist von der einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
- Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
- Kommt kein Beschluss zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
- Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebern, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung sind dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31. März 2014 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Die bisher gültige Satzung tritt hiermit außer Kraft.