Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Ehrenamtspauschale
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Turnrat
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Abteilungen
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Schlussbestimmungen

 

 § 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein 1863 Ebern e.V.“ abgekürzt „TV 1863 Ebern e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Ebern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter VR 20222 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum BLSV vermittelt.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    • Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Ehrenamtspauschale

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (4.2.) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
  2. Aufnahmeanträge von Minderjährigen müssen die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters tragen.
  3. Die Mitgliedschaft Minderjähriger zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts läuft beim Erreichen der Volljährigkeit automatisch weiter.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser ab, so steht dem Betroffenen die Berufung beim Turnrat zu. Dieser entscheidet endgültig.
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Turnrats.
  6. Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht beim Turnrat zu. Dieser entscheidet dann endgültig
  5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 6 Beitrag

  1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und werden in der Vereinsordnung festgehalten.
  4. In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen, erlassen oder stunden.
  5. Für Neumitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem Eintrittsmonat. Der Beitrag wird anteilig für das restliche Kalenderjahr berechnet.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Turnrat
  3. Vorstand
  4. Abteilungen

§ 8 Vorstand

  1. Der Verein wird von 2 bis 6 Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB geleitet und vertreten. Jeder Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird durch mindestens 3 Beisitzer ergänzt, weitere Beisitzer können nach Bedarf gewählt werden.
  3. Zuständigkeiten, Rangfolgen der Vorsitzenden und Anzahl und Aufgaben der Beisitzer werden in der Vereinsordnung oder dem Wahlprotokoll definiert.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
  5. Scheidet ein Vorsitzender vor Ablauf der Amtsperiode aus und wird die Mindestanzahl von 2 Vorsitzenden unterschritten, ist ein Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuberufen.
  6. Scheidet ein Beisitzer des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus und wird die Anzahl von 3 Beisitzern unterschritten, ist vom Turnrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu ernennen. Wird die Anzahl von 3 Beisitzern durch das Ausscheiden nicht unterschritten, kann vom Turnrat ein neuer Beisitzer für den Vorstand ernannt werden.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zu Grundstücksgeschäften jeglicher Art der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Des Weiteren wird in der Vereinsordnung der finanzielle Entscheidungsrahmen der Vorsitzenden, des Vorstands und des Turnrats definiert.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  9. Für die Sitzung des Vorstands sind seine Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist bei jeder ordentlich geladenen Sitzung beschlussfähig.
  10. Über Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, es ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

§ 9 Der Turnrat

  1. Der Turnrat setzt sich zusammen aus dem Vorstand und Delegierten aus den Abteilungen. Ist ein Delegierter aus einer Abteilung verhindert, kann dieser durch ein anderes Mitglied aus der entsprechenden Abteilungsleitung vertreten werden.
  2. Der Turnrat kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgaben wählen.
  3. Der Turnrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Aufgaben des Turnrates ergeben sich aus der Satzung und der Vereinsordnung.
  5. Er nimmt vor allem Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
  6. Für die Sitzung des Turnrats sind seine Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  7. Über Sitzungen des Turnrates ist ein Protokoll zu erstellen, es ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
  8. Der Turnrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  3. Weitere Mitgliederversammlung müssen einberufen werden, wenn dies 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder, aber maximal 50 stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen oder es das Interesse des Vereins erfordert.
  1. Die Einberufung zur Mitgliederversammlungerfolgt durcheinen Vorsitzenden oder die Vorstandschaft. Zur Mitgliederversammlungen ist mindestens 2 Wochen vor Sitzung durch Aushang im Sportheim des TV 1863 Ebern e.V. im Eingangsbereich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
    Bis 1 Woche vor Versammlungsbeginn können Mitglieder Anträge schriftlich einreichen, die nachträglich auf der ausgehängten Tagesordnung ergänzt werden.
  2. Satzungsänderungen und Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen sind.
  1. Sonstige Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden in der Mitgliederversammlung beraten. Ein Beschluss kann in der Versammlung jedoch nur im Rahmen der Zuständigkeit des Turnrates erfolgen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. ¾-Mehrheit ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögen, Satzungsänderungen, Änderung der Vereinsordnung und Amtsenthebungen notwendig.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vorsitzende müssen volljährig sein, die anderen Vorstandsämter können von allen stimmberechtigten Mitgliedern besetzt werden.
  5. Eine satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Mitgliederleistungen
    • Satzungsänderungen
    • Entlastung und Wahl des Vorstands
    • Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen
    • Vereinsordnung
    • Genehmigung von Verpflichtungen, die gemäß Vereinsordnung einen Beschluss der Mitgliederversammlung benötigen.
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  8. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Turnrats sein dürfen.
  9. Die Kassenprüfer tragen der Versammlung ihren Bericht zur Genehmigung vor.
  10. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, es ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

 

§ 11 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Über die Bildung und Auflösung einer Abteilung entscheidet der Turnrat. Bei der Bildung einer neuen Abteilung wird ein Delegierter in den Turnrat und ein Abteilungsleiter ernannt, hierbei kann es sich um die gleiche Person handeln. Die Bildung oder Auflösung einer Abteilung muss in der nächsten Mitgliederversammlung durch Anpassung der Vereinsordnung bestätigt werden.
  3. Die Abteilungen wählen in einer Abteilungsversammlung alle 2 Jahre eine eigene Abteilungsleitung. Die Abteilungsversammlung wird von der Abteilungsleitung einberufen, hierbei sind die Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu informieren. Als Teil der Abteilungsleitung muss ein Delegierter in den Turnrat gewählt werden. Die weitere Abteilungsleitung kann frei strukturiert werden. Die Wahlprotokolle müssen mit Anwesenheitsliste dem Vorstand vorgelegt werden.
  4. Bei Nichtdurchführung der Abteilungsversammlung kann der Vorstand per Beschluss die Abteilungsleitung offiziell zu deren Durchführung auffordern. Wird trotz Aufforderung innerhalb von 2 Monaten nicht zu einer Abteilungsversammlung geladen, kann der Vorstand zu dieser einladen.
  5. Ein Vertreter aus der Abteilungsleitung berichtet in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben. Bei Abteilungen mit Zusatzbeiträgen muss dieser Abteilungsbeitrag zusätzlich zum Vereinsbeitrag bezahlt werden.
  7. Die Abteilungen können eigene Kassen führen, über die die Abteilungsleitung Geschäfte mit dem Abteilungsvermögen in finanzieller Höhe, wie sie für den Turnrat in der Vereinsordnung definiert sind, verfügen kann. Ohne Beschluss des Turnrats darf eine Abteilung keine Schulden machen.
  8. Die Kassen der Abteilung sind dem TV Ebern zuzuordnen und unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer.
  9. In Ausnahmefällen kann durch einen ¾-Mehrheitsbeschluss im Turnrat, die Kassenverfügung der Abteilungsleitung entzogen werden und nur noch durch den Vorstand verwaltet werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer verlängerten Ladungsfrist von 4 Wochen beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  3. Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  4. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  5. Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebern, die dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung sind dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese geänderte Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.04.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Die bisher gültige Satzung tritt hiermit außer Kraft.

 

 

Vereinsordnung 

§ 1 Mitgliedsbeiträge:

  • Erwachsene: 75,00 Euro
  • Erwachsene ab dem 65. Lebensjahr: 70,00 Euro
  • Jugendliche bis 25 Jahre: 43,00 Euro
  • Familienbeitrag: 125,00 Euro (Erwachsene und Kinder bis 25 aus einer Familie)
  • Vom Mitgliedsbeitrag sind befreit:
    • Übungsleiter, die ihre Lizenz beim Verein haben.
  • Sollte beim Familienbeitrag einzelne Mitglieder beitragsfrei sein, wird dies vom Familienbeitrag abgezogen.
  • Kursgebühren auf Anfrage

§ 2 Finanzieller Entscheidungsrahmen

  1. Ein Vorsitzender darf bis zu 1.000 € eigenmächtig entscheiden, der Betrag von mehreren Vorsitzenden kann jedoch nicht für eine Rechnung aufaddiert werden.
  2. Der Vorstand darf für Geschäfte bis 5.000 € eigenmächtig verfügen.
  3. Geschäfte zwischen 5.000 € und 10.000 € bedürfen einen Beschluss des Turnrats.
  4. Geschäfte über 10.000 € müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 3 Vorstand:

  1. Der gemäß Wahlprotokoll erster Vorsitzender ist zuständig für die Ladung und Führung der Sitzungen des Vereins.
  2. Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Vorstandes.
  3. Ein Beisitzer übernimmt die Aufgabe des Schriftführers.
  4. Der Vorstand und die Vorsitzenden gelten als schriftlich informiert, wenn per Mail an die Geschäftsstelle informiert wird. Dies gilt nicht bei der Einladung von Sitzungen des Vorstands und Turnrats.

§ 4 Abteilungen:

Der Verein hat folgende Abteilungen, die mit einem Delegierten im Turnrat vertreten sind:

  1. Bouldern
  2. Fußball
  3. Handball
  4. Kegeln
  5. Schach
  6. Schwimmen
  7. Tennis
  8. Tischtennis
  9. Turnen
  10. Volleyball

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